Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz
Zum 1.3.2010 ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in veränderter Fassung in Kraft getreten. Hier kann der Gesetzestext eingesehen werden. Wir bitten um Beachtung!
Verhalten in der Natur
- Allgemeines
- Die Tierwelt
- Die Pflanzenwelt
- Die freie Landschaft und der Wald
- Natur- und Landschaftsschutzgebiete
- Natur- und Nationalparke
- Naturdenkmale
- Brandgefahr
- Links
Weitere Informationen zum Thema Natur- und Tierschutz sowie weitere Links zu gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder finden sich auch im Geoclub-Forum (Unterforum Naturschutz).
1. Allgemeines
Ein Grossteil der ausgelegten Caches ist in der freien Natur zu finden. Gerade hier ist von Owner und Cacher besondere Aufmerksamkeit und Rücksicht gefordert. Der höhere Bekanntheitsgrad unseres Hobbys und die stark ansteigende Zahl von ausgelegten Caches sorgen leider auch dafür, dass man immer öfter Caches findet die z.B.
a. vom Owner mitten im Wald weit abseits der ausgewiesenen Wegen platziert wurden
oder
b. deren Versteck oder Umgebung aussieht als hätte dort eine Wildschweinhorde gewütet weil auf der Suche nach dem Cache einfach alles umgegraben und/oder zerstört wurde.
Jeder Cacher sollte beim Ausüben seines Hobbys größtmögliche Rücksicht auf die Tier- und Pflanzenwelt nehmen. Dazu gehört unter anderem auch dass man nicht einfach querfeldein rennt wenn man auch über ausgewiesene Wege ans Ziel kommt und dass man beim Suchen des Caches äußerst vorsichtig vorgeht und die Natur nicht mutwillig beschädigt oder zerstört.
Ein ehemals sehr schönes Cache-Versteck und das Ergebnis der Cache-"Suche". So etwas muss nicht sein! Beide Bilder mit freundlicher Genehmigung von A. Braun |
Da Landschafts- und Naturschutz Ländersache ist beziehen sich die folgenden Angaben in der Regel auf NRW. Die gesetzlichen Grundlagen sind jedoch fast alle ähnlich.
Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, haben jedoch keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
2. Die Tierwelt
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ein junge Kohlmeise |
Auch wenn es nicht immer auf den ersten Blick zu erkennen ist, findet man in der Natur noch immer viele wildlebende Tiere. Diese reagieren jedoch normalerweise sehr empfindlich auf Störungen und fliehen bevor wir sie zu Gesicht bekommen. Ein Cacher, der laut lärmend durch den Wald zieht wird kaum ein Tier sehen. Wenn man jedoch leise, vorsichtig und mit offenen Augen unterwegs ist entdeckt man mit Sicherheit das eine oder andere Tier.
Besondere Vorsicht ist bei Jungtieren geboten. Massive Störungen können dazu führen, dass die Eltern ihre Jungen nicht weiter versorgen. Das ist ein sicheres Todesurteil für die Kleinen. Gefundene Jungtiere dürfen grundsätzlich nicht angefasst werden da die Eltern ihr Junges sonst eventuell wegen des menschlichen Geruches verstossen. Am Besten entfernt man sich schnellstmöglich leise vom Fundort. Offensichtlich kranke oder verletzte Tiere sollten der Polizei gemeldet werden, damit diese es an die zuständigen Behörden weitermelden kann.
Einige Tiere verteidigen ihre Jungen sehr vehemend. In Deutschland sind dafür unter anderem die Wildschweine bekannt. Eine Wildsau, die sich und ihre Jungen bedroht fühlt greift den Störenfried in der Regel ohne zu Zögern an.
In Erdhöhlen und unter Steinen findet man sehr oft Frösche, Kröten, Salamander, Eidechsen und andere Tiere die hier Zuflucht gesucht haben. Bei der Cachesuche sollten Steine nur sehr vorsichtig umgedreht werden und auch wildes Herumstochern in Erdhöhlen ist tabu. Die Gefahr, hierbei ein Tier zu verletzen ist sehr gross.
Möchte man einen Cache verstecken sollte man sich unbedingt vorher davon überzeugen, dass das geplante Cacheversteck nicht von Tieren als Lebensraum oder Rückzugsmöglichkeit genutzt wird.
2.1 Schutz von Fledermäusen
Ergänzend zum Abschnitt "Die Tierwelt" noch ein Hinweis zum Schutz von Fledermäusen (Autor: D. Hoffmann, ehrenamtlicher Sachverständiger für Fledermausfragen des Landes BaWü).
Höhlen bilden während der kalten Jahreszeit eine natürliche Rückzugsmöglichkeit für Wildtiere.
Eines davon ist die Fledermaus, welche in Deutschland auf der Liste der „streng geschützten Arten“ steht. Laut Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG $42) macht sich jeder strafbar, der „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich stört“.
Ihre Fähigkeit die Körpertemperatur zu kontrollieren kann zum tödlichen Problem für sie werden. Wird eine Fledermaus im Winterschlaf gestört, kann das dazu führen, daß ihr die Energie zum aufwachen im Frühjahr fehlt. Menschliche Körperwärme, das Rascheln einer Plastiktüte oder das Klappern eines Schlüsselbundes reichen aus, um die Fledermaus einen „Alarmstart“ machen zu lassen.
Lassen sich die Fledermäuse zum normalen Aufwachen mehrere Stunden Zeit, benötigen sie für den „Alarmstart“ immer noch mehrere Minuten, aber um ein vielfaches mehr an Energie. Aus diesem Grund fällt dem Störer seine Tat meistens nicht auf. Bis die Fledermaus erkennbar reagiert, ist er womöglich schon wieder weg.
Der Leitsatz der Höhlenforscher, die den Höhlen eine Winterpause von 15.11. bis 15.4. gönnen lautet:
Nimm nichts mit,
Lass nichts zurück,
Zerstöre nichts
und schlag nichts tot!
Ein Satz, der für jeden gelten sollte der sich verantwortungsvoll in der Natur bewegt.
D. Hoffmann
Hinweis: Die Schutzzeiten von Fledermäusen scheinen regional (?) unterschiedlich zu sein. Einem Hinweis an uns zufolge würden Schutzzeiten bereits ab 15.10. (also einen Monat früher) beginnen. Gern würden wir hier eine verbindlichere Aussage für alle Bundesländer treffen und rufen daher die Fachleute um Mithilfe zur Erstellung einer Gesamtübersicht (mit jeweils verifizierten Quellenangaben und Links zu den Bestimmungen) auf.
Weitere Infos über Arten, Gefährdung oder den Schutz von Fledermäusen gibt es auch in diesem sehr informativen Beitrag von nightjar im Geoclub-Forum.
Kinder und Jugendliche sind unheimlich wissbegierig und erforschen gern ihre Umgebung bzw. Umwelt. Wir Erwachsene haben es dabei in der Hand, diese angeborene Neugier entsprechend zu nutzen, um auch Wissen über schützenswerte Tier und Pflanzen in interessanter und kindgerechter Form weiterzugeben. Wie wäre es denn z.B. mit einem Besuch bei einem/einer Fledermausexperten/-in? Den Imker besucht man ja auch mit der Kindergartengruppe oder Schulklasse und lässt sich alles zeigen. Hier ein lesenswerter Artikel über einen Besuch bei einer Fledermausexpertin aus der Jugendzeitschrift „Die Stufe“ der Schwäbischen Albvereinsjugend.
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3. Die Pflanzenwelt
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Gelbes Windröschen (Anemone ranunculoides L.) (c) Oliver Dietz |
Lebende und tote Bäume und Baumstümpfe finden immer grössere Beliebtheit als Cacheversteckt und als Zwischenstation bei Multis.
Als Cacheowner sollte man sich jedoch bereits im Vorfeld einige Fragen stellen:
- Wird der Baum/Baumstumpf von Vögeln, Kleinsäugern oder Insekten als Nist- oder Wohnplatz genutzt und fühlen sich diese Tiere eventuell gestört?
- Wird der Baum/Baumstumpf durch das Verstecken oder Anbringen von Hinweisen ernsthaft beschädigt? (Hierzu zählt auch das Anbringen von Reflektoren für Nightcaches mit Schrauben oder Nägeln)
- Besteht die Gefahr das ein Cacher den Baum/Baumstumpf auf der Suche nach dem Cache oder Hinweis ernsthaft beschädigt.
- Bestehen weitere Gefahren für die Pflanzen- und Tierwelt?
Wenn auch nur eine dieser Fragen mit ja beantwortet werden muss ist es ratsam sich Gedanken über eine alternativen Versteckmöglichkeit machen.
Auf der Suche nach einem Cache sollte man natürlich auch möglichst schonend mit der Natur umgehen. Dazu gehört unter anderem das man Querfeldeingänge wenn eben möglich vermeidet und bei der Suche möglichst vorsichtig ist. Caches, die im Herbst oder Winter auf einer vermeindlich leeren Lichtung versteckt wurden können im Sommer durchaus unter Gestrüpp oder Farnen verborgen sein. In einem solchen Fall ist es manchmal sinnvoller die Suche abzubrechen und zu einer anderen Jahreszeit wieder zu kommen. Eine passende Note beim Cache weist dann auch andere Cacher auf das Problem hin.
Auszug aus den Landschaftsgesetz NRW:
§ 61 Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen
(1) Es ist verboten,
2. ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
4. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
4. Die freie Landschaft und der Wald
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Die freie Landschaft |
Das Betreten der freien Landschaft und des Waldes ist in NRW zum Zweck der Erholung auch ausserhalb befestigter Wege erlaubt. Zur freien Landschaft zählen unter anderem Feldraine, Böschungen sowie Öd- und Brachflächen. Ausgenommen sind landwirtschaftlich genutzte Flächen. Auch hier gilt natürlich der Grundsatz das besondere Rücksicht auf die Tier- und Pflanzenwelt genommen werden muss. Fahrradfahren ist grundsätzlich nur auf Strassen und Wegen gestattet. Das Betretungsrecht kann durch andere Vorschriften und Gesetze oder kommunale Regelungen eingeschränkt werden. Dies gilt unter anderem bei Landschafts- und Naturschutzgebieten. Die gesetzlichen Regelungen zum Betretungsrecht können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.
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Der Wald |
Organisierte Veranstaltungen im Wald (dazu zählen auch Cache-Events) müssen der zuständigen Forstbehörde rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung angezeigt werden. Die einzige Ausnahme sind hierbei Veranstaltungen mit kleiner Teilnehmerzahl die der Umweltbildung dienen. Eine besondere Event-Form ist das CITO-Event. CITO steht für "Cache in, Trash out". Das bedeutet dass die Teilnehmer während des Events den herumliegenden Müll einsammeln und ihn vernünftig entsorgen. Bei solchen Events sollte es eigentlich mit der Genehmigung keine Schwierigkeiten geben. CITO-Events können natürlich nicht nur im Wald sondern auch in allen anderen Landschaftsformen und in der Stadt durchgeführt werden.
Auszug aus den Landschaftsgesetz NRW:
§ 49 Betretungsbefugnis
(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnitts oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die Bestimmungen des Landesforstgesetzes.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in der freien Landschaft. Das Radfahren ist jedoch nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet. Radfahrer und Reiter haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen.
Auszug aus dem Landesforstgesetz NRW:
§ 2 Betreten des Waldes (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben.
(3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.
(4) Organisierte Veranstaltungen im Wald sind der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen, sofern sie nicht mit geringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der Umweltbildung durchgeführt werden. Die Forstbehörde kann die Veranstaltung von bestimmten Auflagen abhängig machen oder verbieten, wenn zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung eine Gefahr für den Wald, seine Funktionen oder die dem Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen besteht.
§ 3 Betretungsverbote (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Verboten ist das
a) Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten,
b) Betreten ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichneter Waldflächen,
c) Betreten von Waldflächen, während auf ihnen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird,
d) Betreten von forstwirtschaftlichen, jagdlichen, imkerlichen und teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Walde und
e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald, soweit hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt. Verboten ist ferner das Reiten im Wald, soweit es nicht nach den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
5. Natur- und Landschaftsschutzgebiete
| Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Landschaft und Natur erforderlich ist können zu Natur- oder Landschaftschutzgebieten ernannt werden. In diesen Gebieten wird u.a. die Betretungsbefugnis durch Verordnungen normalerweise stark eingeschränkt und teilweise sogar ganz aufgehoben. Die meisten Landschafts- und Naturschutzgebieten dürfen nur auf befestigten Wegen betreten werden. Die Verordnungen können bei den zuständigen unteren Naturschutzbehörden, das ist bei Kreisen die Kreisverwaltung und bei kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, eingesehen werden. Plant man einen Cache in einem Landschafts- oder Naturschutzgebiet sollte man sich unbedingt im Vorfeld mit der geltenden Verordnung auseinandersetzen, da bei Zuwiderhandlungen teils empfindliche Geldbußen drohen. Hier ist ein Beispiel für eine solche Verordnung. |
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6. Natur- und Nationalparke
Großflächige Gebiete, die die Vorraussetzungen eines Natur- oder Landschaftsschutzgebietes erfüllen, können zu Natur- oder Nationalparken ernannt werden. Die daraus resultierenden Folgen entsprechen zum Grossteil denen bei Natur- und Landschaftsschutzgebieten.
7. Naturdenkmale
Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis fünf Hektar, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit der Gesetzestext aus dem Bundesnaturschutzgesetz. Jegliche Veränderung eines Naturdenkmals ist verboten. Das bedeutet auch das ein Naturdenkmal als Cacheversteck denkbar ungeeignet ist. |
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8. Brandgefahr
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So sieht ein Wald doch viel schöner aus als wenn er wirklich brennt! |
Ein nicht unerheblicher Teil der in Deutschland auftretenden Wald- und Flächenbrände werden durch Unachtsamkeit oder Fahrlässigkeit hervorgerufen. Als Ursache kommen unter anderem auch weggeworfene Zigaretten und Lagerfreuer in Betracht. PKWs dürfen grundsätzlich nur auf befestigten Wegen oder Plätzen abgestellt werden. Der Katalysator eines Autos erreicht bereits nach kurzer Betriebszeit mehr als 800°C. Diese Temperatur reicht aus um trockene Pflanzenteile wie Gras und Äste zu entzünden. Reflektoren für Nachtcaches können im wahrsten Sinne des Wortes brandgefährlich werden wenn sie einen Brennpunkt haben. Dann reicht eventuell das Sonnenlicht aus um ein Feuer zu entfachen. Auch Flaschen, Glasscherben, Folien und Metallteile können ein Feuer verursachen. Weitere und genauere Informationen zum Thema Waldbrand erhaltet ihr unter anderem
hier.
9. Links
Landschaftsgesetz NRW
Landesforstgesetz NRW
Bundesnaturschutzgesetz
Dieser Beitrag wurde von Jörg Stender verfasst. Die Rechte an den verwendeten Grafiken und Bildern liegen, soweit nicht anderes angegeben, beim Verfasser.












